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BIPA Paletten, Bielefeld | Europaletten, Gitterboxen, Logistik, Dienstleistungen | |
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Hitzebehandlung für Holzpaletten Viele Drittländer werden in absehbarer Zeit Schutzregelungen gegen die
Einschleppung von Schadorganismen mit Verpackungsmaterial erlassen. Diese
Regelungen beziehen sich auf den IPPC-Standard ISPM Nr. 15. Von den USA,
Kanada, Mexiko, Neuseeland und China liegen beispielsweise vergleichbare
Regelungen vor. Wir haben bereits alle notwendigen Maßnahmen ergriffen um unsere Produkte gemäß diesen Standards zu produzieren. Viele weitere Informationen zum Thema finden Sie auf den Websiten der Biologische Bundesanstalt für Landund Forstwirtschaft (BBA) http://www.bba.de. Oder rufen Sie uns einfach an! Im folgenden erfolgt eine Auflistung von Staaten, die den IPPC - Standard in naher Zukunft umsetzen werden bzw. bereits umgesetzt haben. USA Anforderungen gemäß IPPC 1:1 Übernahme des IPPC-Standards Inkrafttreten 02.01.04 bzw. April / Mai 2004 Kanada Bisherige Anforderungen an Packmittel aus Vollholz Anforderungen gemäß IPPC 1:1 Übernahme des IPPC-Standards Inkrafttreten Mexiko Bisherige Anforderungen an Packmittel aus Vollholz Das Holz muss frei von jeglichen Schadorganismen sein Anforderungen gemäß IPPC 1:1 Übernahme des IPPC-Standards Inkrafttreten 02.01.04 bzw. Frühjahr 2004 EU Bisherige Anforderungen an Packmittel aus Vollholz Packmittel aus Nadelholz aus USA, Kanada, Japan: Wahlweise Anforderungen gemäß IPPC Inkrafttreten voraussichtlich 01.07.04 China Bisherige Anforderungen an Packmittel aus Vollholz Anforderungen gemäß IPPC Keine weiteren Anpassungen vorgesehen Verzicht auf PGZ mit 1:1 Umsetzung des ISPM 15 zum 01.07.2004 Inkrafttreten seit 01.10.02 bzw. 01.07.2004 Neuseeland Aktuelle Anforderungen an Packmittel aus Vollholz Sog. "Neuseelälndische Anforderungen" Alternative Anforderungen gemäß IPPC 1:1 Übernahme des IPPC-Standards Bei Anwendung des IPPC-Standards mit entsprechender Kennzeichnung kann auf die neuseeländischen Anforderungen verzichtet werden (d.h. keine 21-Tage-Frist bei Verschiffung) Inkrafttreten Seit 16.04.03, jedoch 21-Tagefrist bei Hitzebehandlung und Begasung Im übrigen gelten in anderen Ländern die nachfolgend genannten Vorschriften fort. |
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