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  Flamme auf Palette: Bei uns wird's heiß

 

 

 

Hitzebehandlung für Holzpaletten

Viele Drittländer werden in absehbarer Zeit Schutzregelungen gegen die Einschleppung von Schadorganismen mit Verpackungsmaterial erlassen. Diese Regelungen beziehen sich auf den IPPC-Standard ISPM Nr. 15. Von den USA, Kanada, Mexiko, Neuseeland und China liegen beispielsweise vergleichbare Regelungen vor.

Durch die Regelungen des IPPC-Standards ISPM Nr.15 treten im Wesentlichen folgende Regelungen in Kraft.

  • Holz sollte entrindet werden.
  • Hitzebehandlung mit einer Kerntemperatur von 56°C bei min. 30 Minuten oder alternativ eine Begasung mit Methylbromid.
  • Als Nachweis der Einhaltung wird eine Markierung angebracht..
  • Die Anwendung der Maßnahmen des Standards steht unter Verantwortung der nationalen Pflanzenschutzorganisation.
  • Wir haben bereits alle notwendigen Maßnahmen ergriffen um unsere Produkte gemäß diesen Standards zu produzieren. Viele weitere Informationen zum Thema finden Sie auf den Websiten der Biologische Bundesanstalt für Landund Forstwirtschaft (BBA) http://www.bba.de. Oder rufen Sie uns einfach an!

    Im folgenden erfolgt eine Auflistung von Staaten, die den IPPC - Standard in naher Zukunft umsetzen werden bzw. bereits umgesetzt haben.

    USA
    Bisherige Anforderungen an Packmittel aus Vollholz

  • Frei von Rinde
  • augenscheinlich frei von Schädlingsbefall

  • Anforderungen gemäß IPPC
    1:1 Übernahme des IPPC-Standards Inkrafttreten
    02.01.04 bzw. April / Mai 2004

    Kanada
    Bisherige Anforderungen an Packmittel aus Vollholz
  • Frei von Rinde
  • Frei von Anzeichen eines lebenden Befalls oder
  • Behandelt (Wärmebehandlung, Begasung, Kesseldruck-Imprägnierung)
  • Zugelassene Markierung

  • Anforderungen gemäß IPPC 1:1 Übernahme des IPPC-Standards Inkrafttreten

    Mexiko
    Bisherige Anforderungen an Packmittel aus Vollholz

    Das Holz muss frei von jeglichen Schadorganismen sein Anforderungen gemäß IPPC
    1:1 Übernahme des IPPC-Standards Inkrafttreten
    02.01.04 bzw. Frühjahr 2004

    EU
    Bisherige Anforderungen an Packmittel aus Vollholz

    Packmittel aus Nadelholz aus USA, Kanada, Japan:
    Wahlweise
  • Wärmebehandlung (56° C Kerntemperatur / 30 Minuten)
  • Imprägnierung
  • Begasung
  • zusätzlich:
  • Kennzeichnung der Behandlung mit Angabe, wo und durch wen Behandlung durchgeführt wurde
  • Packmittel aus Nadelholz aus China:
  • Wie USA, Kanada und Japan zuzüglich
  • Amtliches Pflanzengesundheitszeugnis

  • Anforderungen gemäß IPPC
  • Packmittel aus Vollholz, die aus Drittländern eingeführt werden, müssen aus entrindetem Holz sein
  • gemäß FAO-Standard behandelt und gekennzeichnet
  • Übergangsregelung für Stauholz bis 31.12.06 (rinden- und befallsfrei)

  • Inkrafttreten
    voraussichtlich 01.07.04

    China
    Bisherige Anforderungen an Packmittel aus Vollholz
  • Entrindetes Holz
  • Wärmebehandlung (56° C Kerntemperatur / 30 Minuten)
  • Technische Trocknung (wenn Werte der Wärmebehandlung erreicht werden)
  • Begasung mit Methylbromid oder eine andere von den chinesischen Pflanzenschutzbehörden zugelassene Methode (gibt es bisher nicht)
  • Markierung der Verpackung/ Palette
  • Amtliches Pflanzen-gesundheitszeugnis
  • Bei der Verwendung von Holzwerkstoffen und Verpackungen, die nicht aus Vollholz bestehen, muß eine Nichtholzerklärung abgegeben werden

  • Anforderungen gemäß IPPC
    Keine weiteren Anpassungen vorgesehen
    Verzicht auf PGZ mit 1:1 Umsetzung des ISPM 15 zum 01.07.2004
    Inkrafttreten
    seit 01.10.02 bzw. 01.07.2004

    Neuseeland
    Aktuelle Anforderungen an Packmittel aus Vollholz

    Sog. "Neuseelälndische Anforderungen"
  • Frei von Rinde, Schädlingsbefall, frei von Blättern und Erdreich
  • Hitzebehanldung bei 70°C im Kern für 4 Std.
  • Begasung
  • Kesseldurckimprägnierung
  • Bei Hitzebehandlung oder Begasung hat die Verschiffung innerhalb von 21 Tagen zu erfolgen.

  • Alternative Anforderungen gemäß IPPC
    1:1 Übernahme des IPPC-Standards
    Bei Anwendung des IPPC-Standards mit entsprechender Kennzeichnung kann auf die neuseeländischen Anforderungen verzichtet werden (d.h. keine 21-Tage-Frist bei Verschiffung)
    Inkrafttreten
    Seit 16.04.03, jedoch 21-Tagefrist bei Hitzebehandlung und Begasung


    Im übrigen gelten in anderen Ländern die nachfolgend genannten Vorschriften fort.



     
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